Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein heißt „Verein zur Förderung der Kindertagesstätte St. Lambertus". Sitz ist Essen, Am Glockenberg 29, 45134 Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung durch den KiTa Zweckverband des Bistums Essen als Träger der Kita St. Lambertus in Essen.
Mittel zur Erreichung des Zweckes sind insbesondere
- Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird
- Freiwillige Spenden
- Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Förderung des steuerbegünstigten Zweckes des Kindergartens St. Lambertus in Essen
§ 3 Die Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres, durch schriftliche Kündigung beim Vorstand, erfolgen. Die Mitglieder, die den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandeln, können durch übereinstimmenden Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung frei.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister, der auch Geschäftsführer ist, und
- dem Schriftführer.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des amtierenden Vorstandes. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung in Einzelwahl gewählt. Abweichend hiervon wird der erste Vorstand des Vereins durch die Gründungsversammlung der Gründungsmitglieder gewählt. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
Ihr obliegt vor allem
- die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands, sowie des Berichts der Kassenprüfer
- die Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer sowie deren Abberufung.
- die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Erschienenen.
Die Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Erschienenen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
§ 9 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses, dem zwei Drittel der Erschienen der Mitgliederversammlung zustimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Die im Falle einer Auflösung des Vereins im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.